Kirchbauverein Weixdorf e.V.

Die Satzung

Unsere Satzung wurde am 13.07.2020 zur Gründungsveranstaltung in der Weixdorfer Pastor-Roller-Kirche beschlossen.

 

Kirchbauverein Weixdorf

Satzung vom 13.07.2020

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Namen Kirchbauverein Weixdorf e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Weixdorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Anmeldung zum Vereinsregister und endet mit dem laufenden Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

1 .Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; die Förderung von Kunst und Kultur.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Bau-, Sanierungs-, und Erhaltungsmaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Weixdorf und an den der Kirche zugehörigen Nebengebäuden; durch die Herstellung und Mobilisierung einer breiten Öffentlichkeit für die Erhaltung und denkmalgerechte Sanierung von Kirche und zugehörigen Nebengebäuden; durch das Einwerben von Spenden; durch die Förderung und sonstige Unterstützung von Bau- und Restaurierungsvorhaben.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimm-und wahlberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehren-und Fördermitglieder.

3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnungsentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

4. Die Unterzeichner der Satzung des Vereins am Tag seiner Errichtung sind kraft ihrer Unterschrift Mitglieder.

5. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlungen berufen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben.

6. Der Erwerb einer Fördermitgliedschaft setzt einen durch den Vereinsvorstand bestätigten Antrag und die Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages voraus. Die Höhe des Mindestförderbeitrages regelt die Beitragsordnung.

7. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft endet durch:

  • Kündigung,
  • Tod oder
  • Ausschluss.

8. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

9. Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder die mehr als drei Monate mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Rückstand geraten und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht einzahlen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung hat der Betreffende das Recht auf Anhörung.

10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Für das ausgeschiedene Mitglied besteht kein Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Beiträge und Spenden

1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden.

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) die Wahl der Kassenprüfer.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand ein eordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

8. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen schriftlich zugesandt werden. Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienenen Mitglieder

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

- die Tagesordnung

- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Neinstimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

- Satzungs-und Zweckänderungsanträge

- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 7 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

3. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

7. Der Vorstand wird mit der Kirchgemeindevertretung Weixdorf zusammenarbeiten und sie zu seinen Vorstandssitzungen einladen.

8. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitweilige Arbeitsgruppen berufen. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

9. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeiten eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung oder eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Den Vorstandsmitgliedern werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.

10. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sind Mitglieder des Vorstandes einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fahrlässig verursacht haben, so können sie von dem Verein Haftungsfreistellung verlangen.

 

§ 8 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfung erstreckt sich nur auf die Richtigkeit der Abrechnung und Ausgaben,nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchgemeinde Weixdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Beitragsordnung des Kirchbauvereins Weixdorfe.V.

Beschluss vom 13.07.2020

 

1. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Vereinsmitglieder beträgt mindestens 20 €, für Fördermitglieder mindestens 40 €. Der Beitrag ist im Gründungsjahr bis spätestens Jahresende, in den folgenden Jahren bis zum 31. März zu entrichten.

2. Mitglieder ohne eigenes Einkommen und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Auf der Basis gegenseitiger Vereinbarungen können korrespondierende Mitglieder anderer Vereine von der Beitragspflicht befreit werden.

3. Juristische Personen, d.h. kommerzielle Vereine, Vereine und Unternehmen, zahlen einen Mindestbeitrag von 150 €.

4. Zeitlich begrenzte ermäßigte Beiträge sind in Ausnahmefällen auf Antrag an den Vorstand möglich.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

 

 

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